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Erbschaft
Wir können und dürfen selbstverständlich keine Beratung durch einen Anwalt oder Notar ersetzen. Aber eine erste Orientierung, eine erste Hilfestellung über diesen wichtigen Themenkreis sollte schon möglich sein.
Ist ein Testament vorhanden, so muss es umgehend beim Amtsgericht vorgelegt werden. Viele mögliche Differenzen sind damit bereits im Vorfeld ausgeräumt. Es erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Einzige Ausnahme sind Pflichtteilberechtigte. Sie können nicht ganz übergangen werden, denn sie haben in der Regel auch bei entgegen lautendem Testament Anspruch auf eben diesen Pflichtteil. Dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen.
Der Gesetzgeber hat die Erbfolge streng geregelt. Es erben in folgender Reihenfolge: Der Ehepartner des Verstorbenen (hat eigenes Erbrecht). Dies ist auch gleichzeitig die Ausnahme. Nach deutschem Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind deshalb zum Beispiel Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, angeheiratete Tanten und Onkel, denn mit diesen hat der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder hingegen sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
Weitere Erbfolge
- Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel oder Urenkel. Nichteheliche Kinder haben Ersatzanspruch.
- Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Verwandte zweiter Ordnung können nur erben, wenn kein Verwandter erster Ordnung vorhanden ist.
- Erben 3. Ordnung: Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder sowie Onkel und Cousinen.
- Erben 4. Ordnung: Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln wie für die bisherigen Gruppen.
Grundsätzlich gilt
Ist nur ein näher mit dem Verstorbenen Verwandter noch am Leben, so werden automatisch alle folgenden von einer Erbschaft ausgeschlossen. Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel. Das restliche Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung. Der Ehepartner erhält außerdem regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.
Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden – jeweils mit Vor- und Zunamen – unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist es ungültig. Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein. Wenn Sie selbst ein Testament aufsetzen wollen, so beachten Sie bitte unsere Hinweise im Bereich Vorsorge.
Die gesetzlichen Vorschriften müssen erfüllt sein, um das Testament rechtsverbindlich werden zu lassen.
Als außergewöhnliche Aufwendungen können bestimmte Beträge (Sarg, Sargschmuck, Überführung, Beisetzung, Erwerb einer Grabstätte, Grabdenkmal etc.) geltend gemacht werden. Die Höhe dieser abzugsfähigen Beträge sind nach den Gesamteinkünften gestaffelt und müssen die zumutbare Belastung übersteigen.
Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen – der sogenannte Nachlass bzw. die Erbschaft – vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z. B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge. Zudem der Erwerb durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, aber auch der Erwerb auf Grund eines Vertrages, den der Erblasser zu Gunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthaben geschlossen hat. Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil zu versteuern.
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung und bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung für den Beschwerten. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder der Beschenkte). Bei einer Schenkung auch der Schenker und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte.
Der Nachlass haftet bis zu seiner Auseinandersetzung für die gesamte Erbschaftssteuer der am Erbfall beteiligten Personen. Nach der Auseinandersetzung, die ein Miterbe jederzeit beantragen kann, haftet ein Miterbe mit dem ihm angefallenen Vermögen nicht mehr für die Erbschaftssteuer der anderen Erben. Die Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Erbschaftsbesitzer sowie deren bevollmächtigte Personen haben dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel zur Bezahlung der Erbschaftssteuer zurückbehalten werden. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht haften auch diese Personen für die noch zu leistende Erbschaftssteuer.